Die Grenztruppen der DDR haben das Recht, in den Seegewässern jedes Wasserfahrzeug anzuhalten und in einen bestimmten Hafen einzubringen, wenn das Wasserfahrzeug a) den gemäß § 29 Buchstaben a bisfc e...
Artikellänge: rund 160 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login