(1) Die Wehrpflichtigen, bei denen dauernde Dienstuntauglichkeit festgestellt wurde, werden nicht einberufen. Sie haben die für sie zuständigen Wehrkreiskommandos unverzüglich in Kenntnis zu setzen, w...
Artikellänge: rund 70 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login