Rowdytum verletzt immer die öffentliche Ordnung oder die Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens (§215 des Strafgesetzbuches). Sei es, daß" sozialistisches oder persönliches Eigentum dadurch bö...
Artikellänge: rund 655 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login