1. Die Guthaben auf laufenden und anderen Konten, welche den in den Punkten a, b, e Art. 11 der Verordnung über die Währungsreform aufgeführten Organisationen gehören, werden von den Kreditinstituten ...
Artikellänge: rund 888 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login