§ 59 1. Das Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen kontrolliert die Einhaltung dieses Gesetzes und erläßt Durchführungsbestimmungen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Ministerien im Gesetz f...
Artikellänge: rund 73 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login