§ 2 (1) Für die Volkskammer werden 400 Abgeordnete gewählt. (2) Für den Landtag werden gewählt: 120 Abgeordnete in Sachsen 110 Abgeordnete in Sachsen-Anhalt 100 Abgeordnete in Thüringen 100 Abgeordnet...
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