§18 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik erläßt zur Durchführung dieses Gesetzes die erforderlichen- Bestimmungen. §19 (1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. (2) Glei...
Artikellänge: rund 119 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login