§24 (1) In jedem Wahlbezirk werden unter Verantwortung der Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden bis spätestens 21 Tage vor dem Wahltag Wählerlisten aufgestellt. (2) Wählen kann nur, wer in der ...
Artikellänge: rund 206 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login