Die in den §§ 23 und 24 der Sozialfürsorgeverordnung vom 4. April 1974 festgelegten Freibeträge für das Nettoeinkommen Unterhaltsverpflichteter werden von 750 M auf 900 M bzw. von 950 M auf 1100 M erh...
Artikellänge: rund 31 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login