Nach Paragraph 1 können Verordnungen erlassen werden, die bewirken, daß im Ernstfall die notwendigen Verkehrsleistungen erbracht werden. Das betrifft z. B. den Bau, den Betrieb, die Instandsetzung, Un...
Artikellänge: rund 57 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login