Nach Paragraph 2 kann das Recht auf freie Wahl des Aufenthalts- oder des Wohnortes beschränkt oder völlig aufgehoben werden. Die Behörden bestimmen, wer wo wohnt; denn sie können nach Paragraph 4 soga...
Artikellänge: rund 191 Wörter
Als AbonnentIn (Print, Online und Kombi) unserer Zeitung können Sie das nd-Archiv als digitales Zusatzangebot nutzen, der Aufpreis zu Ihrem Abo beträgt jeweils nur 5 €.
Login